Das gilt für Programme und Programmiersprachen
Wann Software unter Schutz steht
Es ist nicht in jedem Fall verboten, fremde Software zu ändern. Stattdessen kann das zum einen erlaubt sein, wenn die Ursprungssoftware Open-Source-Komponenten enthält und insgesamt unter die GPL fällt. Zum anderen ist das aber auch deshalb erlaubt, weil die fragliche Software erst gar nicht urheberrechtlich geschützt ist.
AVM, Hersteller des DSL-Routers Fritzbox, hatte die Cybits AG verklagt, die die Jugendschutzsoftware Surfsitter DSL vertreibt. Das Programm nutzt die Fritzbox als Plattform, rief zunächst die Original-Firmware auf und modifizierte sie dann so, dass einige Funktionen der Fritzbox deaktiviert wurden, was Nachteile mit sich brachte. Der Nutzer sah dadurch aber beispielsweise trotz aktivem Internetzugang die Statusmeldung "Nicht verbunden". Zudem wurde die Original-Kinderschutzfunktion fälschlicherweise als aktiv bezeichnet und die Firewall deaktiviert. Neben der Fritzbox-Oberfläche erschien eine Surfsitter-Benutzeroberfläche.
Rufschädigend
AVM sah dies als eine nicht bestimmungsgemäße Nutzung der Firmware und wollte es unterbinden, denn viele Kunden hätten sich beim Support von AVM beschwert, da angeblich die Software nicht mehr richtig funktioniere. Die angeblichen Fehlfunktionen der Fritzbox seien jedoch auf die Installation von Surfsitter zurückzuführen. AVM verklagte das Unternehmen wegen Urheberrechtsverletzung, einem Wettbewerbsverstoß und Markenrechtsverletzung aufgrund der Produktveränderung.
Die Firmware sei ein von angestellten Programmierern komplex erstelltes System mit zahlreichen Software-Modulen, deren Programmierung jeweils komplex sei. Mit der ausschließlich als Ganzes vertriebenen Fritzbox hätte AVM eine aufeinander abgestimmte Einheit aus Hardware und darauf optimierter Firmware geschaffen, in der sowohl Open-Source-Software als auch proprietäre Software enthalten sei. Dies sei insgesamt ein
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