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Schutz nur für Anspruchsvolles?

Im Gesetz heißt es: "Computerprogramme sind nur dann geschützt, wenn sie individuelle Werke in dem Sinne darstellen, dass sie das Ergebnis der eigenen geistigen Schöpfung ihres Urhebers sind. Zur Bestimmung ihrer Schutzfähigkeit sind keine anderen Kriterien, insbesondere nicht qualitative oder ästhetische, anzuwenden."

Die Anforderungen an die Schöpfungshöhe von Computerprogrammen sind seit Umsetzung der Europäischen Richtlinie über den Rechtsschutz von Computerprogrammen im Urheberrechtsgesetz nicht mehr allzu hoch. Früher war das Können eines Durchschnittsprogrammierers, also die rein handwerksmäßige Umsetzung, die mechanisch-technische Aneinanderreihung und Zusammenfügung des Materials, nicht geschützt. Dies ist heute anders. Es bedarf weder einer überdurchschnittlichen Individualität noch einer besonderen technischen Qualität. Es muss von einem Menschen geschaffen sein und auf eine schöpferische Leistung zurückgehen. Der Programmierer muss Gestaltungsspielraum gehabt und diesen ausgenutzt haben.

Das sind Indizien für eine individuelle und damit schutzwürdige Leistung des Programmierers: Nutzt der Programmierer seine analytisch-konzeptionellen Fähigkeiten, sein Geschick, seinen Einfallsreichstum und sein planerisch-konstruktives Denken? Ausgenommen sind nur noch ganz triviale Programmierleistungen, also routinemäßige und allgemein angewandte Programmierungen, die jeder Programmierer auf ähnliche Art und Weise so umsetzen würde. Auch eine Aneinanderreihung von allgemein bekannten Programmbausteinen wäre demnach schutzlos. Nach dem Bundesgerichtshof wird bei komplexen Computerprogrammen die Individualität der Programmgestaltung sogar vermutet, wenn der Rechteinhaber dazu kurz etwas vorträgt. Nur wenn die Gegenseite darlegt, dass es sich um eine nur triviale Programmierleistung handelt, wird der Sachverhalt näher untersucht. Es ist im Ganzen also eine Ausnahme, dass ein Programm nicht geschützt ist.

Sind Programmiersprachen geschützt?

Umstritten ist bislang, ob eine Programmiersprache urheberrechtlich geschützt ist. Dem Europäischen Gerichtshof liegt dazu aktuell ein Fall vor. Er betrifft die Programmiersprache SAS (Statistical Analysis System). Die World Programming Limited (WPL) schuf eine alternative Software, das World Programming System (WPS). Es bildet einen großen Teil der Funktionalitäten von SAS-Komponenten nach. Die Programme der Kunden sollen, wenn sie mit WPS betrieben werden, genauso funktionieren, wie wenn sie mit den SAS-Komponenten betrieben würden. WPL richtete das Programm daher so ein, dass es das SAS-Datenformat versteht und interpretieren kann.

Es gab keine Anhaltspunkte dafür, dass WPL Zugang zum Quellcode der SAS-Komponenten gehabt oder diesen kopiert haben könnte. Dem gleichnamigen Softwarehersteller gefiel dies nicht, und er verklagte den Konkurrenten wegen Urheberrechtsverletzung. Der High Court of Justice, der über den Fall zu entscheiden hat, legte dem EuGH mehrere spannende Fragen zur Auslegung der Europäischen Computersoftwarerrichtlinie in puncto Interoperabilität, Dekompilierung und der Frage vor, wann Programmiersprachen geschützt seien. In seinen Schluss-anträgen meint der Generalanwalt, Programmiersprachen an sich seien nicht schutzfähig nach dem Urheberrecht. Die Programmiersprache sei ein Element, mit dem der Maschine Befehle erteilt werden könnten. Die Programmiersprache sei aber nur das Mittel, um sich auszudrücken, nicht aber die Ausdrucksform selbst und damit nicht geschützt.

Er schreibt weiter: Ließe man zu, dass eine Funktionalität eines Computerprogramms als solche geschützt sei, dann würde dies dazu führen, Ideen zu monopolisieren. Dies würde wiederum dem technischen Fortschritt und der industriellen Entwicklung schaden. Allerdings könnten die jeweils eingeschlagenen Wege durchaus urheberrechtlich geschützt sein, auf denen man zu einer Konkretisierung der Funktionalitäten eines Programms gelange. Die Kreativität, das Können und der Erfindungsgeist des Programmieres kämen in der Art und Weise zum Ausdruck, wie das Programm ausgearbeitet sei.

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