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Nicht zu verbieten

Es handle sich um eine Vervielfältigung, die für eine bestimmungsgemäße Benutzung des Computerprogramms durch den rechtmäßigen Erwerber notwendig sei. Dies gestatte die Richtlinie. Solche Vervielfältigungen dürften nicht im Lizenzvertrag untersagt werden. Jeder spätere Erwerber einer Software könne die ihm vom Ersterwerber verkaufte Kopie auf seinen Computer herunterladen. Der EuGH meint: Wäre es nur erlaubt Programmkopien weiterzuverkaufen, die auf einem Datenträger verkauft worden sind, beschränke dies den Kunden zu sehr. Der Urheber könnte den Weiterverkauf von Kopien, die aus dem Internet heruntergeladen worden sind, kontrollieren und bei jedem Weiterverkauf erneut ein Entgelt verlangen, obwohl er schon beim Erstverkauf der betreffenden Kopie eine angemessene Vergütung erzielen konnte. Eine solche Einschränkung sei zur Wahrung des fraglichen geistigen Eigentums nicht erforderlich.

Der Gerichtshof geht weiter: Selbst wenn mit einem Zusatzvertrag ständig Updates der Software erworben werden, so ist der Erschöpfungsgrundsatz auch darauf anwendbar. Selbst wenn der Wartungsvertrag befristet ist, sind die aufgrund eines solchen Vertrags verbesserten, veränderten oder ergänzten Funktionen Bestandteil der ursprünglich heruntergeladenen Kopie, und der Kunde kann diese ohne zeitliche Begrenzung nutzen. Für den Verbraucher, der in der Regel nur eine einzige Lizenz kaufen oder weiterverkaufen wird, soweit eine sehr positive Entscheidung.

Doch der Gerichtshof schiebt dem Gebrauchtsoftwaremarkt dennoch einen großen Stein in den Weg: Die Richter weisen darauf hin, dass der Ersterwerber zwar zum Verkauf berechtigt sei, aber nicht dazu, die Lizenz aufzuspalten und nur einzelne Teile daraus weiterzuverkaufen, falls er nicht mehr alle Lizenzen der Volumenlizenz benötige. Günstig im Paket erworbene Lizenzen, die aus dem Internet heruntergeladen werden, dürfen also nicht zu einem sehr günstigen Preis einzeln weiterverkauft werden. Dies war aber einer der Hauptmärkte der Gebrauchtsoftwarehändler. Ein klarer Sieg also auch der Softwareindustrie.

Konsequenzen

Es ist ab sofort erlaubt, sowohl Software auf Datenträgern als auch Software, die aus dem Internet heruntergeladen worden ist (unbefristete Lizenz) weiterzuverkaufen. Verboten ist es, je nach Lizenzmodell des Herstellers, Volumenlizenzen aufzuspalten. Hier sollte man vorher den Softwarehersteller um Erlaubnis bitten. Es kommt auf das konkrete Lizenzmodell an. Wie bei Geräten oder Büchern auch, darf man sogar gebraucht erworbene Software wiederum verkaufen. Dies gestattet auch der Erschöpfungsgrundsatz. Das Programm ist nach dem ersten Verkauf frei handelbar.

Man sollte aber damit rechnen, dass die Softwareindustrie weiterhin versuchen wird, den Gebrauchtsoftwaremarkt zu erschweren. Ein Beispiel wie dies im Verbrauchermarkt bereits jetzt gelingt, zeigt der Fall Valve. Das Unternehmen koppelt seine Computerspiele auf DVD an einen personalisierten Internet-Account, der nicht übertragbar ist. So lässt sich zwar die DVD weiterverkaufen, doch dem Zweiterwerber nützt sie nichts. Verbraucherschützer sind vergeblich dagegen vorgegangen. Der Bundesgerichtshof erteilte dieser Praxis grünes Licht, da diese den Erschöpfungsgrundsatz nicht verletzte.

Auch andere Anbieter, die digital Software vertreiben, unterbinden den Weiterverkauf technisch. So sind nicht alle Apps weiterverkäuflich. Da diese aber nichts anderes als kleine Softwareprogramme sind, gilt auch für diese theoretisch das Urteil des EuGH.

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