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Stolpersteine

Worauf sollte man achten beim Kauf gebrauchter Lizenzen? Kann man ohne Bedenken gebrauchte Software kaufen? Erlaubt ist es, ein Computerspiel oder ein Office-Paket auf DVD weiterzuverkaufen oder zu verschenken. Klauseln in AGB, die dies verbieten oder von der Zustimmung des Herstellers abhängig machen, sind unwirksam. Sie schränken den Erwerber unzulässig ein. Nur bei sehr teurer Software dürfen Hersteller die Kunden vertraglich verpflichten, vor der Weitergabe der Software den Hersteller zu informieren. Testversionen und andere nicht zum Weiterverkauf überlassene Software darf weder verkauft noch überlassen werden. Handelt es sich bei der Software um ein Upgrade, müssen alle Vorversionen der Software, auf die sich das Update bezieht, weitergegeben werden. Kopien zurückzubehalten ist eine Urheberrechtsverletzung.

Weiter stellt sich die Frage: Kann man darauf setzen, dass der Hersteller nicht etwa den Support verweigert, weil ihm der Verkauf der Software nicht passt?. Hier sollte man vor dem Kauf auf Nummer sicher gehen und den Hersteller fragen, ob der Support gewährleistet ist. Rein juristisch gilt: Enthält der Lizenzvertrag den unbefristeten Support, können Sie den Support weiterhin beanspruchen, wenn der Supportvertrag neben der Lizenz ordnungsgemäß übergeht. Ob dies wiederum möglich ist, hängt vom Supportvertrag ab, der ja nichts mit der Lizenz an der Software zu tun hat.

Zertifikate dabei?

Achten sollte man zudem darauf, dass die beigefügten Zertifikate echt sind. So hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass Händler gebrauchter Microsoft-Software keine Echtheitszertifikate für den Verkauf von OEM-Versionen nutzen dürfen. Dies verletze das Markenrecht von Microsoft. Ein Händler hatte separat voneinander gebrauchte Windows-Lizenzen und andererseits gebrauchte Windows-OEM-Echtheitszertifikate eingekauft. Die Käufer erhielten gebrauchte echte Recovery-CDs zusammen mit gebrauchten echten Echtheitszertifikaten. Microsoft hatte die vom Händler verkauften Pakete aus Recovery-CD und OEM-Echtheitszertifikaten nicht selbst in dieser Kombination in den Handel gebracht. Durch die neue Kombination verletze der Händler das Markenrecht. Die Lizenzen müssen so weiterverkauft werden, wie man sie erworben hat.

Neben der Markenverletzung könnte aber auch eine Urheberrechtsverletzung abgemahnt werden. Dies kann auch Kunden treffen, wenn diese keine Lizenz nachweisen können. Schwarze Schafe gibt es aber überall. Man sollte sich dadurch nicht verunsichern lassen und etwa auf einen nachvollziehbaren Preis am Markt achten. Dieser ist oft ein Indiz, ob es sich um legale Ware handelt oder nicht. Ist dieser allzu niedrig, sollte man stutzig werden.

Wer muss beweisen, dass das rechtmäßig erworbene und auch nur einmal verkaufte Lizenzen waren? Oder dass die Lizenzpakete nicht geteilt wurden? Der Käufer muss bei einer Nachprüfung – egal ob gebrauchte oder neue Software – nachweisen, dass er eine legale Lizenz besitzt. Microsoft empfiehlt bei Einzelhandelsprodukten die Verpackung, mitgelieferte Komponenten, Rechnungskopie und den Endnutzer-Lizenzvertrag (EULA) sorgfältig aufzubewahren sowie den Datenträger. Diese dienen als Nachweis, dass man das lizenziertes Produkt rechtmäßig erworben hat. Beim Weiterverkauf der Software sollten diese Bestandteile weitergegeben werden sowie alle Versionen des Programms. Adobe möchte für den Beweis, dass Nutzungsrechte eingeräumt wurden, den Originaldatenträger mit zugehöriger Seriennummer und die Lizenzbestimmungen (EULA) sehen. Echtheitszertifikate, Handbücher, Rechnungen oder Kaufverträge können zusätzlich herangezogen werden, sind aber für sich allein nicht rausreichend.

Es darf nur das Original weitergegeben werden. Hat man Zweifel, sollte man sich beim Verkauf nochmal explizit zusichern lassen, dass der Verkäufer im Fall einer Abmahnung Rechtsverteidigungskosten für Sie übernimmt.

Wenn man Software kauft und die Lizenz nicht rechtmäßig, also etwa entgegen dem Lizenzvertrag aufgespalten worden ist, liegt ein Rechtsmangel vor. Dies hieße der Verkäufer ist zur Gewährleistung verpflichtet. Der Käufer kann vom Verkäufer eine Originallizenz nachfordern oder vom Kaufvertrag zurücktreten und den Kaufpreis zurückfordern und/oder Regress für Kosten der Rechtsverteidigung verlangen sowie gegebenenfalls Schadensersatz. In derartigen Fällen handelt es sich zudem um eine Urheberrechtsverletzung. Der Softwarehersteller kann Inhaber von illegalen Lizenzen abmahnen. In der Regel werden Händler abgemahnt, nicht Käufer. Ausgeschlossen ist dies aber nicht. Schadensersatz, wie Lizenzgebühren muss man nur dann an den Urheber zahlen, wenn der Urheber dem Inhaber der Kopie schuldhaftes Handeln nachweisen kann. Der Käufer kann ihm entstandene Kosten als Regress vom Verkäufer rückfordern – zumindest theoretisch.

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