Was das Backup wert war, erweist sich, sobald man es versucht ganz oder teilweise wiederherzustellen. Spätestens dann macht sich die Wahl des richtigen Tools ... (mehr)

Wartung erlaubt

Die Fehlerberichtigung und auch die Rechte aus § 69 d Absatz 3 Urheberrechtsgesetz können Dritte für den Nutzer wahrnehmen. Dies setzt zwingend voraus, dass der Kunde selbst dazu berechtigt wäre und eine gültige Lizenz hat. Das Wartungsunternehmen sollte sich die Lizenzen zeigen lassen. Vom Inhalt der Lizenz des Kunden leiten sich die Rechte des Serviceunternehmens ab. Erlaubt ist alles, was dem Kunden auch selbst erlaubt wäre, sowie die Beratung bei der Bedienung von Hard- und Software und der Konfiguration. Idealerweise sollte die Drittwartung vor Ort beim Kunden an dessen Systemen erfolgen. Das Risiko von Urheberrechtsverletzungen erhöht sich, sobald die Drittwartungsfirma die Software zur Fehlerbeseitigung kopiert – ohne ausdrückliche Lizenz dafür. Dies ist nicht in jedem Fall illegal, aber kaum ein Laie vermag, jeden Fall urheberrechtlich richtig einzuordnen.

Es kann nach BGH im Einzelfall erlaubt sein, die Drittwartung beim Wartungsunternehmen auszuführen. Ein Praxisbeispiel aus dem Jahr 2000, über das der BGH entschied: Ein Großhandelsunternehmen hatte ein Computerprogramm zur Buchhaltung, Warenwirtschaft, Statistik, Mahnwesen und für den Ausdruck von Lieferscheinen für 60 000 DM erworben. Der Lizenzvertrag sah vor: "Die Software darf nicht für Zwecke Dritter benutzt oder Dritten zugänglich gemacht werden." Für den Fall des Verstoßes sah der Vertrag eine Vertragsstrafe in Höhe von 600 000 DM vor. Um das Programm auf einem neuen Betriebssystem laufen zu lassen, benötigte die Lizenznehmerin ein Übersetzungsprogramm von einem anderen Softwarehersteller. Das Buchhaltungssoftwarehaus übernahm keine Gewähr dafür, dass die Software in der neuen Umgebung problemlos laufen würde. In der Tat gab es Probleme: Einige Lieferscheine wurden nicht ausgedruckt, ohne dass die Sachbearbeiter dies hätten erkennen können. Das Buchhaltungssoftwarehaus führte dies auf Kompatibilitätsprobleme zurück und verwies das Großhandelsunternehmen an den Hardwarehersteller und die Lieferantin des Übersetzungsprogramms.

Der Kunde schaltete ein weiteres Softwareunternehmen ein, das der Buchhaltungssoftware ein Modul hinzufügte und den Fehler beseitigte. Das Buchhaltungssoftwarehaus erhob Strafanzeige gegen das Drittwartungsunternehmen, die Staatsanwaltschaft durchsuchte die Geschäftsräume und fand eine mehr oder weniger vollständige Kopie der Buchhaltungssoftware, die das Großhandelsunternehmen der Drittwartungsfirma zur Fehlerbeseitigung überlassen hatte. Das Buchhaltungssoftwarehaus verklagte seine Kundin zudem auf die Vertragsstrafe von 600 000 DM. Sowohl Oberlandesgericht als auch der BGH wiesen die Klage zurück: Das Großhandelsunternehmen habe nicht gegen die Vertragsklausel verstoßen. Der BGH entschied am 24.02.2000 (AZ I ZR 141/97, NJW 2000, S. 3212 ff.): Die vertragliche Bestimmung untersage es nicht, das Programm einem Dritten allein zu Zwecken der Fehlerbeseitigung zugänglich zu machen. Das verständliche Geheimhaltungsinteresse des Softwarehauses ändere nichts daran, dass der Kunde berechtigt sei, Fehler durch eigene Mitarbeiter oder durch Dritte beheben zu lassen.

Der BGH: Wolle man der Beklagten, die selbst nicht über die nötige fachliche Kompetenz verfügt, untersagen, Hilfe von außen in Anspruch zu nehmen, hindere man sie auch daran, Probleme im Zusammenspiel der verschiedenen Programme zu erkennen und zu lösen. Eine solche Auslegung des Vertrages scheide als unbillig und überraschend aus.

Auch das zusätzliche Modul, das die Drittwartungsfirma programmiert hatte, sei nach BGH keine unzulässige Umarbeitung des Buchhaltungsprogramms gewesen, sondern erforderlich, um die Software weiterhin bestimmungsgemäß nutzen zu können. Es gab keine vertragliche Regelung, die dies untersagt habe. Hat der Kunde das Recht, den Fehler zu beseitigen, könne er damit auch einen Dritten betrauen.

Klausel unwirksam

Manche Softwarehersteller versuchen die Fehlerbeseitigung sowie auch die Drittwartung in AGBs oder Lizenz- und Wartungsverträgen zu untersagen. Dies dürfte in vielen Fällen unwirksam sein, in jedem Fall aber, wenn eine solche AGB derart weit geht, dass sie die Rechte des Nutzers auf null reduziert. Der BGH spricht von einem sogenannten abredefesten Kern an Nutzerbefugnissen, der für die vertragsgemäße Verwendung des Programms unerlässlich sei und der sich aus Erwägungsgrund 17 zur Europäischen Richtlinie über den Schutz von Computerprogrammen und Artikel 5 ergebe. Die Fehlerbeseitigung und das Recht, dazu Dritte einzuschalten, dürfen Softwarehäuser nicht vollständig untersagen. Es wäre nach dem BGH allenfalls eine Klausel denkbar, die die Fehlerbeseitigung und Behebung von Kompatibilitätsproblemen dem Softwarehersteller vorbehalte, wenn er dazu willens und in der Lage sei. Es komme also auch immer darauf an, ob der Hersteller selbst auf eine dem Nutzer zumutbare Art und Weise anbietet, die Fehler zu beseitigen, dies dann auch tut und die dafür verlangten Preise zumutbar sind.

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Ausgabe /2023