Egal, um welchen Dienst es sich dreht, den Benutzern geht es immer zu langsam. Der Schwerpunkt des ADMIN-Magazins 05/2011 verrät, mit welchen Tools man ... (mehr)

Was erlaubt das Gesetz?

So erlaubt etwa das Telekommunikationsgesetz in § 100 Absatz 1: "Soweit erforderlich, darf der Diensteanbieter zum Erkennen, Eingrenzen oder Beseitigen von Störungen oder Fehlern an Telekommunikationsanlagen die Bestandsdaten und Verkehrsdaten der Teilnehmer und Nutzer erheben und verwenden." Auf diese gesetzliche Erlaubnis kann sich ein Arbeitgeber jedoch nur beziehen, wenn er die private Nutzung von Internet und E-Mail am Arbeitsplatz erlaubt hat und er damit nach einer Rechtsansicht gleichzeitig ein Diensteanbieter für seine Angestellten ist. Aber es spricht vieles dafür, die private Nutzung von Anlagen den Arbeitnehmern zu verbieten.

Bestandsdaten sind Daten eines Kunden, die den Vertrag mit dem Telekommunikationsanbieter betreffen, wie Name und Adresse des Vertragskunden. Je nach Art des Vertrags können weitere Daten dazugehören wie die E-Mail-Adresse oder das Geburtsdatum. Diese Daten speichert jeder Provider zu Abrechnungs- und Vertragszwecken. Noch sensibler sind Verkehrsdaten, die im Rahmen der Telekommunikation erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, also zum Beispiel wer wann mit wem telefoniert oder mit welcher E-Mail-Adresse kommuniziert hat, Nummer oder Kennung der beteiligten Anschlüsse, Beginn und Ende der jeweiligen Verbindungen oder die übermittelten Datenmengen. Zur Speicherung von Bestands- und Verkehrsdaten nach § 100 TKG entschieden das LG Darmstadt (Urteil vom 06.06.2007, Az. 10 O 562/03) und das AG Bonn (Urteil vom 5.07.2007, Az. 9 C 177/07): Die Speicherung von Daten kann bis zu sieben Tage nach dem Ende der jeweiligen Internetverbindung erforderlich und zulässig sein, um Störungen zu beheben. Eine gesetzliche Grundlage für diese Speicherdauer gibt es nicht. Oft löschen Provider Verkehrsdaten sofort oder spätestens nach sieben Tagen – aufgrund des Urteils des Bundesverfassungsgerichtes zur Vorratsdatenspeicherung. Das Gericht hatte die deutschen Gesetze zur Vorratsdatenspeicherung für verfassungswidrig erklärt. Die europäischen Vorgaben sind weiterhin in Kraft, eine neue gesetzliche Regelung zur Vorratsdatenspeicherung in Deutschland steht aus.

Was erlaubt der Arbeitnehmerdatenschutz?

Während ein Betriebsinhaber sein Netzwerk vor Fehlfunktionen schützen will, haben Arbeitnehmer, Kunden oder Dritte an der Kommunikation Beteiligten, ein großes Interesse am Schutz ihrer personenbezogenen Daten.

Das BDSG regelt in § 32 Absatz 1: "Personenbezogene Daten eines Beschäftigten dürfen für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses erhoben, verarbeitet oder genutzt werden…" Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses sind der Beginn, die Durchführung und das Ende eines Arbeitsverhältnisses. Werden die Daten also zum Beispiel erhoben, um den Arbeitsvertrag zu vervollständigen oder den Lohn zu zahlen, erlaubt das Gesetz dem Arbeitgeber, die Daten ohne Einwilligung des Beschäftigten zu erheben. Diese Rechtsgrundlage hilft aber nicht weiter, wenn der Arbeitgeber aus rein technischen Gründen, also zum Beispiel zur Fehlersuche, die personenbezogenen Daten wie die private E-Mail-Adresse oder die Adresse eines flüchtigen Bekannten des Arbeitnehmers speichert. Dies hat nichts mit dem speziellen Beschäftigungsverhältnis zu tun.

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Ausgabe /2023