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Interoperabilität ist erwünscht

Im deutschen Gesetz, welches auf der Europäischen Richtlinie beruht, heißt es, die den Schnittstellen zugrunde liegenden Ideen und Grundsätze seien frei. Nur der Code, der die Schnittstelle umsetzt, könne im Einzelfall Urheberrechtsschutz genießen. Das Ziel des Gesetzgebers war Interoperabilität. § 69 e Urheberrechtsgesetz erlaubt daher die Dekompilierung, wenn diese unerlässlich ist, um die erforderlichen Informationen zur Herstellung der Interoperabilität eines unabhängig geschaffenen Computerprogramms mit anderen Programmen zu erhalten.

Dies muss sich jedoch auf die Teile des ursprünglichen Programms beschränken, die notwendig sind, die Interoperabilität herzustellen. Ferner muss dies durch jemanden geschehen, der als Lizenznehmer oder anders zur Nutzung des Programms berechtigt ist und dem die für Interoperabilität notwendigen Informationen nicht ohne Weiteres vorliegen. Die so gewonnenen Informationen dürfen auch nicht zu anderen Zwecken als zur Herstellung der Interoperabilität des unabhängig geschaffenen Programms verwendet und nicht an Dritte weitergegeben werden, es sei denn, dass dies für die Interoperabilität des unabhängig geschaffenen Programms notwendig ist. In der Praxis trennt man oft das Dekompilierungs- vom Entwicklungsteam, um dies sicherzustellen. Wichtig: Die so gewonnenen Informationen dürfen nicht für die Entwicklung, Herstellung oder Vermarktung eines Programms mit im Wesentlichen ähnlicher Ausdrucksform oder für irgendwelche anderen das Urheberrecht verletzenden Handlungen verwendet werden. Bei der Auslegung des Gesetzes ist jeweils darauf zu achten, dass dies weder die normale Auswertung des Werkes beeinträchtigt, noch die berechtigten Interessen des Rechtsinhabers unzumutbar verletzt.

Diese Normen sind vielen Entwicklern nicht bekannt und zugegeben sehr schwammig formuliert. Das Urteil des EuGH wird einige offene Fragen in Sachen Interoperabilität klären. Sollte das Gericht dem Generalanwalt folgen, wäre dies ein sehr positives Signal für kleinere, alternative Softwareanbieter und könnte Innovationen fördern.

Fazit

Grundsätzlich gilt: Die Ideen und Gedanken sind frei, und die Nachahmung ist erwünscht, nur Copy und Paste ist unerwünscht. Die Grenze zwischen Nachbau und Eigenschöpfung kann man leider oft nicht trennscharf ziehen, und letztendlich kommt es immer darauf an, ob es gelingt, die Übernahme von Code zu beweisen. Open-Source-Software ist – obwohl der Code offenliegt – auch urheberrechtlich geschützt, und ihr Anwender muss die GPL beachten, wenn er sie nicht ausschließlich nutzen, sondern bearbeiten möchte. Verstößt er dagegen, entfällt das Nutzungsrecht. Die Anforderungen an den Softwareschutz sind grundsätzlich gering, nur Auszeichnungssprachen fallen nicht darunter. ( jcb )

Wer ist der Urheber?

Ob man als angestellter Programmierer arbeitet oder als selbstständiger Auftragnehmer – Urheber bleibt dennoch immer der Programmierer oder das Team. Der Unternehmer, der den Programmierer angestellt hat, erhält das ausschließliche Nutzungsrecht, soweit im Arbeitsvertrag nichts anderes geregelt ist. Bei freien Programmierern kommt es darauf an, was vereinbart wurde. Wenn nichts geregelt ist, schützt das Gesetz den Urheber. Danach werden die Rechte nur so weit übertragen, wie es der Vertragszweck erfordert. Möglicherweise behält der Entwickler noch Rechte.

Softwarepatente

Software ist nur dann patentierbar, wenn sie eine neue technische Erfindung ist, die auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht und gewerblich anwendbar ist. Das deutsche Patentgesetz nimmt Computerprogramme ausdrücklich vom Schutz aus, auch das europäische Recht. "Computerprogramme als solche" sind nicht patentfähig. Nur computerimplementierte Erfindungen sind patentierbar. Dies ist der Fall, wenn Software zur Lösung eines technischen Problems eingesetzt wird und die Lösung darin besteht, eine Software so auszugestalten, dass diese auf die technischen Gegebenheiten der Hardware Rücksicht nimmt. Das Programm muss etwa die internen Funktionen der Hardware verbessern, also zum Beispiel dazu führen, dass der Arbeitsspeicher besser ausgenutzt wird, was kürzere Speicherzugriffszeiten bewirkt. Wenn also Hard- und Software unmittelbar aufeinander einwirken, kann ein Schutz gegeben sein. Auch hier besteht also ein erheblicher Auslegungsspielraum.

Der Autor

Die Autorin ist Rechtsanwältin und Fachjournalistin für IT-Recht in Berlin. Sie veröffentlicht seit 1997 in zahlreichen Medien zu Fragen des IT-Rechts und unterrichtet als Lehrbeauftragte für IT-Recht an der Beuth Hochschule für Technik. Zu ihren Beratungsschwerpunkten gehören das Softwarelizenz- und das Internetrecht, das Urheber-, Vertrags- und Markenrecht sowie Datenschutzfragen.

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