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Schüler- und Dozentenversionen

Weiterhin umstritten bleibt die Rechtslage, ob man eine günstig erworbene Studenten- oder Dozentenversion einer Software weiterverkaufen darf. Man kann mit dem Erschöpfungsgrundsatz für den Weiterverkauf plädieren und sich auf den Standpunkt stellen, der Lizenzvertrag zwischen Verkäufer und Erstkäufer binde den folgenden Erwerber nicht. Es gibt aber andere juristische Ansichten, die darauf verweisen, dass der Lizenzvertrag es nur erlaubt, die Software mit bestimmten Bezugsberechtigungen zu nutzen, die man beim Kauf nachweisen musste, etwa mit dem Studentenausweis.

Man sollte daher auf der Hut sein, bevor man derartige Software öffentlich anbietet und etwa bei eBay weiterverkauft. Es könnte statt des erhofften Gewinns eine teure Abmahnung folgen, gegen die man sich zur Wehr setzen muss. Es kommt unter anderem auf die Regelungen im Lizenzvertrag an. Klar äußern sich die Hersteller zu dieser Rechtsfrage darin aber selten. Eine explizite Nachfrage bei Microsoft bezüglich des Weiterverkaufs einer Studentenversion, die in einer Box auf einem Datenträger gekauft worden war ergab:

"Die MSLT (Microsoft Software License Terms) beinhalten alle Rechte und Grenzen, der die Verwendung von Microsoft-Software unterliegen. … Die Einzelhandelslizenz gestattet die Installation und Nutzung von Office Home and Student auf drei Rechnern in einem Haushalt. Grundsätzlich dürfen Sie das Office Paket verkaufen.

Beim Verkauf Ihrer Originalsoftware gilt es Folgendes zu beachten: Alle Produktbestandteile müssen zusammen veräußert werden (Datenträger, Echtheitszertifikat und Installationsschlüssel). Wenn Sie dem Käufer alle Lizenzunterlagen, die Sie mal beim Kauf erworben haben weitergegeben haben, kann dieser die Office Version auf seinem Rechner wieder installieren und aktivieren."

Ungeklärt ist zudem die Frage, ob ein ehemaliger Student die Software weiter nutzen kann, etwa als Existenzgründer.

Digitale Antiquariate

Leider konnte der EuGH in dem ihm vorgelegten Fall nicht über den Weiterverkauf von anderen digitalen Werken entscheiden, wie eBooks, digitale Musik und Filme. Für diese Werke gilt eine andere EU-Richtlinie. Das Urteil ist also nicht ohne Weiteres übertragbar. Der EuGH merkte aber an, dass er für diese Produkte von einer ähnlichen Rechtsansicht ausgehe, da auch für sie im Gesetz der Erschöpfungsgrundsatz vorgesehen sei ( Abbildung 1 ). Man gehe davon aus, dass diese Vorschrift ähnlich auszulegen sei. Neben dem Softwaregebrauchtmarkt könnte sich also ein Markt für gebrauchte eBooks oder digitale Musik bald legal etablieren. Das Urteil ist ein Meilenstein und Hoffnungsschimmer.

Abbildung 1: Vielleicht handeln bald digitale Antiquariate gebrauchte Software ebenso selbstversändlich, wie ihr analoges Pendant alte Bücher verkauft.

Checkliste Gebrauchtsoftwarehandel

Verkauf

  • Liegen für alle zu verkaufenden Lizenzen Datenträger, Handbuch, Verpackung, Lizenzurkunde, Lizenzvertrag und Lizenzschlüssel/Seriennummer vor und der Originalkaufbeleg?
  • Ist der Supportvertrag, sofern dieser kostenpflichtig ist, rechtzeitig gekündigt? Kann man ihn an den neuen Käufer übertragen? Dies sollte man klären, um Ärger mit dem Käufer zu vermeiden.
  • Verkaufen sollte man den Original-Datenträger, nicht nur die Recovery CD oder Sicherungskopie. Außerdem darf man beim Verkauf keine Kopien zurückbehalten. Es ist eine komplette Deinstallation erforderlich. Sofern es Vorgängerversionen als Upgrade-Grundlage gab, sind auch diese weiterzugeben.
  • Man sollte das Restrisiko beim Verkauf minimieren, indem man für den Weitervertrieb gewerbliche Vermittler nutzt, deren Tagesgeschäft der Verkauf von gebrauchten Lizenzen ist.

Einkauf

  • Seien Sie skeptisch, wenn Software allzu günstig angeboten wird. Es könnte sich um illegale Kopien handeln.
  • Beim Einkauf überzähliger Volumenlizenzen gilt: riskant. Hier werden Nutzungsrechte aus einem Vertrag abgespalten, und nach dem EuGH ist dies je nach Lizenzmodell und Lizenzvertrag des Herstellers illegal. Nur mutige Kunden sollten von diesem Markt profitieren und auf jeden Fall Rückstellungen für Abmahnungen bilden. Am besten spricht man vor dem Einkauf mit dem Softwarehaus und vergewissert sich, dass der Softwarehersteller einen Supportvertrag mit dem Zweitkäufer schließt und Updates liefert oder sogar mit dem Reseller der gebrauchten Lizenzen kooperiert.
  • Darauf achten, dass der Vermittler die Gewährleistung nicht ausschließt. Am besten verlangt man eine Freistellungserklärung des Vermittlers und eine notarielle Erklärung des Verkäufers, dass dieser die Software gelöscht hat und eine legale Lizenz des Herstellers weiterveräußert. Für Verhandlungen lohnt ein Anwalt.

Der Autor

Die Autorin ist Rechtsanwältin und Fachjournalistin für IT-Recht in Berlin. Sie veröffentlicht seit 1997 in zahlreichen Medien zu Fragen des IT-Rechtes. Darüber hinaus referiert sie regelmäßig, etwa zu aktuellen Fragen des Internetrechtes, gibt Workshops und unterrichtet darüber hinaus als Lehrbeauftragte für IT-Recht an der Beuth Hochschule für Technik, Berlin. Sie ist Mitglied in der Deutschen Vereinigung für Gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht e.V. (GRUR), der Deutschen Gesellschaft für Recht und Informatik e.V. (DRGI) sowie im Deutschen Fachjournalistenverband.

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Die Wirtschaftskrise mag ein Grund sein, weswegen das Unternehmen nun weniger Datenbanklizenzen benötigt, oder es ist auf ein anderes ERP-System umgestiegen, dass eine andere Datenbank voraussetzt – jedenfalls liegen jetzt teure Lizenzen brach. Die ließen sich ja theoretisch in Bargeld verwandeln. Und praktisch? Die Softwarehersteller möchten den Lizenzhandel unterbinden und verbieten die Weitergabe gern in ihren Lizenzbedingungen. Sind die juristisch betrachtet wirksam? Lohnt es sich für den Einkäufer, bei günstiger Gebrauchtsoftware zuzuschlagen – oder droht die Abmahnung?
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