Die EU-DSGVO (Datenschutz-Grundverordnung), die am 25. Mai wirksam wird, bringt viele Änderungen mit sich. Das beginnt damit, dass sie als "Regulation" im Gegensatz zur "Directive" das nationale Recht überschreibt und nicht erst in nationale Gesetze umgesetzt werden muss. Sie hat auch einen viel größeren Wirkungsbereich als die bisherigen Regulierungen, weil sie für alle Unternehmen gilt, die mit in der EU ansässigen Personen Geschäfte machen, wozu beispielsweise auch soziale Netzwerke oder Suchmaschinen zählen.
Viele der Regelungen innerhalb der DSGVO setzen dabei unmittelbar voraus, dass Unternehmen wissen, wo die personenbezogenen Daten liegen. Der Begriff der personenbezogenen Daten ist in der DSGVO dabei sehr weit definiert und umfasst alle Daten, die sich auf identifizierte oder identifizierbare Personen beziehen, wobei Artikel 4 (1) der DSGVO auch eine indirekte Identifikation über eine Kombination von Faktoren explizit als personenbezogene Daten definiert.
Zu den Regelungen der DSGVO, die keineswegs alle neu für den deutschen Rechtsraum sind, zählen die in den Artikeln 12 bis 22 definierten Rechte der Betroffenen. Dazu gehören das Recht auf Löschung von Daten ("right to be forgotten"), aber auch Auskunftsrechte, das Recht auf Datenmitnahme oder das Recht, die Verarbeitung der eigenen personenbezogenen Daten zu beschränken. Die aus den Rechten der Betroffenen entstehenden Pflichten für Unternehmen lassen sich nur umsetzen, wenn der IT-Verantwortliche weiß, wo welche personenbezogenen Daten liegen, und wenn er – was sehr komplex sein kann – technisch in der Lage ist, beispielsweise die Verarbeitung der Daten einer bestimmten Person zeitweilig zu unterbinden.
Auch im Kontext der Regelungen zu Schutzverletzungen ("Data Breaches") ist das Wissen darüber, welche personenbezogenen Daten
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