Datensicherung für Small Business IT

Klein und trotzdem sicher

In Großunternehmen ist die Einhaltung von Datenschutz-Aspekten beim Backup meistens eine Selbstverständlichkeit. In kleineren Unternehmen oft noch nicht – und das, obwohl für alle Unternehmen unabhängig von ihrer Größe dieselben Gesetze gelten. Wir gehen in diesem Artikel sowohl auf konzeptionelle Aspekte als auch rechtliche Rahmenbedingungen der Datensicherung ein.
Während die IT-Budgets in kleineren Unternehmen oft überschaubar ausfallen, sind die Anforderungen dieselben wie in großen Firmen. Die April-Ausgabe widmet ... (mehr)

Gerade bei den zentralen IT-Projekten – ob es nun um das CRM, die Branchensoftware oder die E-Mail-Anwendung geht – fließt meist der größte Aufwand in die Planung, Konzeption und den Betrieb der produktiven Applikation. Dass eine Sicherung stattfinden muss, weiß jeder. Doch die Ansprüche und der Planungsaufwand für das Backup halten sich in Grenzen.

Wo Sie selbst stehen, können Sie anhand von zwei Fragen leicht feststellen: Können Sie Ihr Minimaldatensicherungskonzept in diesem Moment mit ein paar Klicks aufrufen? Wissen Sie, was ein Minimaldatensicherungskonzept ist?

Das Minimaldatensicherungskonzept legt fest, wie häufig welche Datentypen gesichert werden sollen. Anwendungen zum Beispiel einmal bei der Installation, Systemdaten einmal im Monat, Anwendungs- und Protokolldaten mindestens einmal monatlich per Vollsicherung im Drei-Generationen-Prinzip.

Doch die Sicherung der Unternehmensdaten stellt nicht nur eine konzeptionelle und technische Herausforderung dar. Weniger offensichtlich, am Ende aber nicht weniger erfolgskritisch ist der rechtliche Aspekt der Datensicherung. Selbst wenn der Restore funktioniert, können Unternehmen sich unter rechtlichen Aspekten auf dünnem Eis bewegen und folgenschwere Anforderungen übersehen.

Datenverlust und Haftung

Nach der herrschenden Rechtsprechung ist jeder Unternehmer für die Sicherheit seiner Daten selbst verantwortlich (§ 11 Bundesdatenschutzgesetz, BDSG). Laut Nr. 7 der Anlage zu § 9 Satz 1 des BDSG gehören dazu unter anderem Maßnahmen zum Schutz der Daten gegen zufällige Zerstörung oder Verlust. Tragen Unternehmer durch fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln die Schuld oder Mitschuld an Datenverlusten oder Datenmissbrauch, sieht § 43 des BDSG Bußgelder bis zu 50.000 Euro bei minderschweren Fällen und bis zu 300.000 Euro bei schweren Fällen vor.

Da das Sichern von Daten durch eine große Zahl von

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Ausgabe /2023